Vereinssatzung des Reinstetter Harmonika-Spielring e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Reinstetter Harmonika-Spielring“ und hat seinen Sitz in Reinstetten. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Harmonikaspiels.

Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Jugendlichen
  • Kindern
  • Ehrenmitgliedern

Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber der Vorstandschaft mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann von der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.

Gegen Entscheidungen der Vorstandschaft ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 5 Organe

Verwaltungsorgane des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. die Vorstandschaft

Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist der Vorstandschaft auszuhändigen.

Stimmberechtigt sind alle.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal und zwar im ersten Quartal statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie wird vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher durch Benachrichtigung in Textform der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Die Einladung kann auch durch elektronische Post erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung, schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

Der Vorsitzende kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf drei Tage abgekürzt werden.

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
  • die Entlastung der Vorstandschaft,
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • die Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
  • die Aufstellung und Änderung der Satzung,
  • die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 7 Die Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese Vorstandsmitglieder sind jeder für sich vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassierer,
  • dem Jugendvertreter,
  • mindestens 3 Beisitzern

Sofern ein Jugendvertreter, aufgrund der Anzahl der Kinder und Jugendlichen benötigt wird, ist dieser der Vorstandschaft angehörig und stimmberechtigt.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird formfrei durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandschaftsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Gegen Entscheidungen der Vorstandschaft ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 9 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein anzunehmen und diese zu bescheinigen sowie alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

Der Kassierer fertigt auf Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Vereinseigentum

Beim Ausscheiden aus dem Verein ist das Vereinseigentum zurückzugeben.

§ 11 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vereinsvermögen der Ortsverwaltung Reinstetten übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben.

Wird innerhalb von zehn Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Ortsverwaltung das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

§ 13 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.